Unsere Satzung

Satzung der Grünen Jugend Hegau-Singen

§1 Grundsätzliches

§1.1 Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hegau-Singen. Ihre Abkürzung lautet GJ Hegau-Singen. 

§1.2 Sie ist der politisch sowie organisatorisch selbstständige Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Region Hegau. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorrangig auf die Region Hegau.

§1.3 Die GJ Hegau-Singen ist als Ortsverband der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zuständig für die Region Hegau und somit automatisch Teil des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND, besitzt aber volle Programm-, Organisations-, Finanz-, Personal- und Geschäftsordnungsautonomie.

§2 Aufgaben und Ziele

§2.1 Die GJ Hegau-Singen stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit primär Jugendliche und junge Erwachsene auf der Basis bündnisgrüner Politik zu informieren, interessieren und mobilisieren.

§2.2 Die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie gegenüber der Öffentlichkeit, zu vertreten.

§2.3 Die politischen Ziele können durch ein Grundsatzprogramm definiert werden.

§3 Mitgliedschaft

§3.1 Mitglied der GJ Hegau-Singen ist, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundes- oder Landesverband ist und Wohn- oder Wochenendsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Hegau hat.

§3.2 Die Mitgliedschaft in einer anderen Parteijugendorganisation oder einer Partei nahestehenden Jugendorganisation außer der des Bundesverbands bzw. der Landesverbände der GRÜNEN JUGEND schließt die Mitgliedschaft in der GJ Hegau-Singen aus. Die Mitgliedschaft in einer Partei, ausgenommen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, schließt ebenfalls die Mitgliedschaft aus.

§3.3 Die Mitgliederversammlung (MV) der GJ Hegau-Singen kann in Einzelfällen von den unter §3.2 angeführten Punkten absehen und die Mitgliedschaft zulassen.

§3.4 Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Die Erhebung und die Höhe eines Beitrags werden von der MV festgelegt. Bei etwaiger Beschlusslage hat sich die GJ Hegau-Singen eine Finanzordnung zur Regelung des Haushalts zu geben.

§3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt oder Ende der Mitgliedschaft im GRÜNE JUGEND Bundes- und Landesverband.

$3.6 Ein Ausschluss kann nur auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder und in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel- Mehrheit beschlossen werden.

§4 Gliederung und Aufbau

Die GRÜNE JUGEND Hegau-Singen besteht aus folgenden Organen:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

§5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GJ Hegau-Singen. An ihr können alle Mitglieder sowie Stimm- und Antragsberechtigte teilnehmen. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, wird vom Vorstand geleitet und von diesem rechtzeitig und nach Möglichkeit in vorangehender Absprache mit den Mitgliedern sowie Stimm- und Antragsberechtigten einberufen.

§5.2 Sie bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der GJ Hegau-Singen und kann ein Grundsatzprogramm verabschieden. Sie beschließt Satzungsänderungen, Programme, ein eigenes Logo und stimmt über die eingebrachten Anträge ab.

§5.3 Ein Fünftel der Mitglieder und Stimm- und Antragsberechtigten kann unter Angaben von Gründen eine außerordentliche MV beantragen. Der Vorstand muss diese schnellstmöglich einberufen.

§5.4 Einmal im Jahr wird eine gesonderte MV als protokollpflichtige Jahreshauptversammlung (JHV) einberufen, auf der der Vorstand seinen Rechenschaftsbericht ablegt und über seine Entlastung entschieden wird. Die JHV wählt hierzu eine*n Versammlungsleiter*in sowie eine*n Protokollanten/in. Anschließend folgt die Wahl eines neuen Vorstandes.

§5.5 Stimm- und Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GJ Hegau-Singen, welche Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundes- oder Landesverband sind und  Wohn- oder Wochenendsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Hegau haben sowie wer zwei Mal an einem Treffen teilgenommen hat, sich bereiterklärt, an einem dritten Treffen teilzunehmen und sich zu den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND bekennt.

§6 Vorstand

§6.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GJ Hegau-Singen im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der MV. Er betreut die Mitglieder und vertritt die GJ Hegau-Singen nach außen, insbesondere im Rahmen von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie gegenüber dem Landes- und Bundesverband der GRÜNEN JUGEND und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§6.2 Der Vorstand findet sich mindestens einmal im Monat und direkt vor jeder MV zu einer Vorstandssitzung (VS) zusammen. Sie hat beratende und organisatorische Funktion.

§6.3 Der Vorstand kann mit bis zu 4 Mitgliedern, und muss mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter- und Transpersonen (FIT-Personen) besetzt werden. Dies gilt auch, wenn sich nicht genug FIT-Personen zur Wahl stellen, um den Vorstand komplett zu besetzten. Ausnahmen hierzu regelt §8.4 

§6.4 Er muss aus einer Sprecher*in (FIT-Person) und ein*e Schatzmeister*in bestehen und kann weitere Vorstandsmitglieder wie einem für alle offenen Sprecher*innen Platz und ein*e Beisitzer*in besetzen . Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen den Vorstand zu erweitern. 

§6.5 Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der JHV auf ein Jahr gewählt. Die MV kann unabhängig davon auf Antrag einzelnen oder allen Mitgliedern des Vorstandes jederzeit durch eine Neuwahl des Vorstandes das Misstrauen aussprechen.

§6.6 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, muss die MV eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der des übrigen Vorstandes.

§6.7 Die Sprecher*innen und der/die Schatzmeister*in sind zeichnungsberechtigt.

§6.8 Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der MV einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

§7 Die GJ Hegau-Singen

§7.1 Die GJ Hegau-Singen versteht sich als Ortsgruppe der Hegau-Gemeinden. Im Folgenden werden die zugehörigen Gemeinden und ihre Ortsteile angeführt: Aach, Eigeltingen, Engen, Gottmadingen, Hilzingen, Mühlhausen-Ehingen, Orsingen-Nenzingen, Radolfzell, Rielasingen-Worblingen, Singen, Steißlingen, Stockach, Tengen, Volkertshausen. Im Einzelfall kann über die Zugehörigkeit weiterer Gemeinden durch die MV der GJ Kreis Konstanz bestimmt werden.

§7.2 Es ist möglich weitere Ortsgruppen der GRÜNEN JUGEND für einzelne oder zusammengeschlossene Gemeinden der Region Hegau zu bilden. Diese werden formal als Gliederungen der GJ Kreis Konstanz betrachtet und durch deren Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit anerkannt. Auf demselben Weg kann die Anerkennung entzogen werden.

§8 Wahlen und Abstimmungen

 §8.1 Für alle Ämter innerhalb der GJ Hegau-Singen können nur Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kreis Konstanz, die nachweislich Ihren Mitgliedsantrag abgeschickt haben und ihren Wohn- oder Wochenendsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Hegau haben.

§8.2 Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet der zweite Wahlgang zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wird auch hier keine absolute Mehrheit erreicht, muss nach einer Frist von mindestens einer Woche ein dritter Wahlgang stattfinden, zu dem alle Bewerber*innen zugelassen sind. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.

§8.3 Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder Stimm- und Antragsberechtigten erfolgt die geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8.4 Sollten sich nicht genügend FIT-Kandidierende  für die vorgegebene Aufteilung der Vorsitzendenposten finden, muss ein dafür einzuberufendes FIT-Forum, welches aus allen teilnehmenden Personen besteht, die sich als FIT-Person identifizieren, während die anderen Personen den Raum verlassen haben,  beschließen, ob die betreffenden Plätze für nicht-FIT-Personen geöffnet werden sollen.

§8.5 Das Grundsatzprogramm kann durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

§8.6 Die Satzung kann durch die MV nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert oder aufgehoben werden.

§9 Auflösung

§9.1 Die Auflösung der GJ Hegau-Singen kann durch eine eigens dafür einberufene MV mit Drei-Viertelmehrheit beschlossen werden.

§9.2 Das Restvermögen fällt dann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Konstanz zu, verbunden mit der Auflage, es für politische Jugendarbeit im Landkreis Konstanz zu verwenden.

§10 Schlussbestimmung

§10.1 Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten die übrigen fort. Über nicht in der Geschäftsordnung geregelte Angelegenheiten entscheidet die MV der GJ Hegau-Singen.

§10.2 Diese Satzung tritt am Tag der Gründung der GJ Hegau-Singen, dem 07.02.2020, in Kraft. In eine Geschäftsordnung umgewandelt tritt sie als solche durch den Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.